Im Folgenden finden Sie das vollständige Medieninterview mit den Beteiligten nach dem Prozess und dem barbarischen Mord an zwei unschuldigen Menschen durch tschechoslowakische Grenzsoldaten vor 68 Jahren.
TEIL I der Anhörung (18:40 - Staatsanwalt Jan Sládek) - TEIL II (40:55 - Verteidiger Dr. Lubomír Müller). Das Leben im Grenzgebiet hatte damals seine Besonderheiten, angesichts der Bedingungen und der wirtschaftlichen Situation, als Fischfang und Schmuggel auch zum Lebensunterhalt der Familien beitrugen. Die Wilderei ist nicht Teil des Rehabilitationsgesetzes, sonst wäre es eine Legalisierung des Mordes und ein übertriebener Formalismus, also purer Zynismus, wie auch das Verfassungsgericht der Tschechischen Republik festgestellt hat. Es wäre die Legitimierung einer kriminellen Handlung! Kein Wunder, dass das verbrecherische kommunistische Regime jahrzehntelang über diese barbarischen Morde geschwiegen hat.
Staatsanwalt Jan Slany: „Der Ermordete verdient keine Rehabilitierung“. Das kann nur ein amoralischer Mensch oder ein etwas „wertgestörter“ Mensch sagen. Das Schlussplädoyer von Dr. Lubomir Müller sollte Teil des Unterrichts an den juristischen Fakultäten sein!
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„Wenn Macht gegen Recht ausgespielt wird, kann der Begriff „Macht“ nur eine Bedeutung haben: Die Macht der rohen, physischen Gewalt, die nicht wirklich „Macht“ ist, sondern ein Zustand völlig hoffnungsloser Unfähigkeit. Sie ist nur „Macht“ zur Zerstörung. Es ist die „Macht“ der kopflos fliehenden Herde." Ayn Rand
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Es waren Vertreter von etwa 10 Medien anwesend. Keiner von ihnen sprach Deutsch, also half ich aus. Es gab einen kurzen Bericht von Události ČT, einen ausführlichen Bericht von ČT Region Zlín und Seznam.cz. JŠ
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Rechtssatz: „Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist festzustellen, unter welchen Voraussetzungen die fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts durch die ordentlichen Gerichte zu einer Verletzung der Grundrechte und Grundfreiheiten führt. Das Verfassungsgericht sieht diese Voraussetzungen in folgenden Umständen: Die Grundrechte und Grundfreiheiten im Bereich des einfachen Rechts wirken als Regelungsvorstellungen und sind daher an Komplexe von Normen des einfachen Rechts gebunden. Die Verletzung einer dieser Normen, sei es durch Willkür (z.B. Missachtung einer zwingenden Norm) oder durch eine extrem rechtswidrige Auslegung (z.B. übermäßiger Formalismus), stellt dann eine Verletzung eines Grundrechts und einer Grundfreiheit dar.“
Urteil des Verfassungsgerichts der Tschechischen Republik, Fall Nr. III ÚS 269/99 vom 2. März 2000, Präsident des Verfassungsgerichts Prof. Vojtěch Cepl. st.
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