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Kategorie: Deutsche Artikel

Liebe Heimatfreunde!

Nicht erst im nächsten Witikobrief, sondern bereits her kann ich das "Nähere" zur Kenntnis bringen, denn Herr Rechtsanwalt Veauthier, München, teilt uns mit, dass:

- das OLG München in einem Beschluss vom 26.10.2017 angekündigt hat, die Berufung, die im Auftrag von Herrn Posselt und Herrn Hörtler von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Herrmann & Frey gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29.06.2017 eingelegt worden ist, gemäß § 522 Abs 2 ZPO zurückzuweisen.

- der Berufungsenat des Oberlandesgerichts München einstimmig der Auffassung ist, dass diese Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die sonst übliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist deswegen nicht geboten und der Senat wird ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Das wird ausführlich in dem Beschluss begründet.

- die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Herrmann & Frey Gelegenheit hat bis 16.11.2017  Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Üblicherweise nimmt man dann, wenn ein solcher Beschluss ergeht, die Berufung zurück. Wird die Berufung nicht zurückgenommen, dann wird der Senat im Beschlusswege die Berufung abweisen und dem Berufungsführer die Kosten auferlegen.

Entgegen dem Inhalt meiner E-Mail von heute Vormittag hat es kein Revisionsbegehren gegeben. Revision wird beim Bundesgerichtshof eingelegt. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes ist auch kein Rechtsmittel möglich, insbesondere keine Berufung. Der SL e.V. (Posselt und Hörtler) hat eigentlich nur noch die Möglichkeit, die Berufung zurückzunehmen, um sich weitere Kosten zu ersparen.

Übrigens: Alleine dieses Verfahren kostet den SL e.V.:   16.926,52 Euro.

 

MfG

F.Volk, GF

6.11.2017 

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